Seit dem 1. Oktober gilt FFP2-Masken Pflicht in Arztpraxen

Kategorie:

Gemäß § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IfSG dürfen u. a. Arztpraxen von Patientinnen/Patienten und Besuchenden, ab 14 Jahren, nur betreten werden, wenn sie mindestens eine FFP2-Atemschutzmaske tragen (medizinische Masken für 6- bis 14-Jährige und für Personal). 

Wir als Praxis sind verpflichtet die Einhaltung der Maskenpflicht zu überwachen und unserer Mitarbeiter*innen sind angehalten Sie auf die (FFP2)-Maskenpflicht hinzuweisen. Personen, die der Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig und können vom Betreten der Praxis ausgeschlossen werden. Dies würden wir gern vermeiden und bitten Sie daher mit FFP2-Maske in unsere Praxis zu kommen und den Aufforderungen unserer Mitarbeiter*innen nachzukommen. 

Vielen Dank! 


Ähnliche Beiträge